"Sie meinen es politisch!" 100 Jahre Frauenwahlrecht > Haus/Arbeit

Abreissblatt: Karoline von PerinAbreissblatt: Therese Schlesinger
Abreissblatt: Anna Boschek
Abreissblatt: Anna Boschek
Die Doppelbelastung durch berufliche und häuslich-familiäre Arbeit prägt das Leben vieler Frauen. Nahm im Zuge der Industrialisierung die außerhäusliche Arbeit auch für Frauen zu, so blieb davon doch ihre Zuständigkeit für die Hausarbeit unberührt. Bis heute wirken jene Prozesse fort, die Männer von der häuslichen und der Sorgearbeit fernhalten und ihnen dadurch ökonomische Vorteile verschaffen. Die Bedeutung des Frauenwahlrechts und der politischen Mitbestimmung von Frauen lässt sich an einer Auswahl von Gesetzen und ihren Auswirkungen auf das Leben und die Arbeit von Frauen zeigen.

Das Hausgehilfengesetz 1920

§ 25. Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Hausgehilfen auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht haben.


Bis in die 1950er Jahre war der ländliche, häusliche oder gewerbliche Dienst der häufigste Beruf, den Frauen ausübten. Mit dem Hausgehilfengesetz von 1920 erhielten Hausgehilf*innen in größeren Städten vertragliche Rechte wie Ruhe- und Urlaubszeiten. Ein politisches Motiv hinter dem Gesetz war das Anliegen, den häuslichen Dienst für Frauen aufzuwerten, um die Frauenarbeit in Fabriken nach Kriegsende wieder einzuschränken.

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Das Heimarbeitsgesetz 1954

§ 52. Das Arbeitsinspektorat hat die Einhaltung der durch Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen sowie die Einhaltung der Bestimmungen über die Feiertags- und Urlaubsregelung zu überwachen.


Heimarbeiter*innen waren überwiegend Frauen. Problematisch an der Heimarbeit, die meist zusätzlich zu Haushalt und Kinderbetreuung erledigt wurde, war die soziale Isolierung, die eine Durchsetzung von Arbeits- und Sozialrechten erschwerte. Das Heimarbeitsgesetz von 1954 stärkte die Rechte von Heimarbeiter*innen und verfolgte damit indirekt auch das Ziel, Industriearbeiter*innen besser vor einer billigeren Konkurrenz zu schützen.

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Die Familienrechtsreform

§ 91. Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten.


Der Mann ist das Haupt der Familie“, hieß es im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811. Dieser Satz galt, bis das Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 1975 in Kraft trat. Da der Ehemann der gesetzliche Vertreter der Ehefrau war,
hatte er ihr bis dahin verbieten können, einen Beruf auszuüben. Die Familienrechtsreform sollte nun ein partnerschaftliches Ehemodell begründen.

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Das Gleichbehandlungsgesetz 1979

§ 2. Bei der Festsetzung des Entgelts darf niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.


„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ war eine der frühen Forderungen der Frauenbewegung. Bis zum Erlass des Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 1979 war es Privatunternehmen gestattet, Frauen und Männern unterschiedlich hohe Löhne auszuzahlen. Dem Gesetz gingen mehrere Rügen Österreichs durch den Europarat voraus. Direkte und indirekte Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz ist heute zwar einklagbar, jedoch weiterhin existent.

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Das Gewaltschutzgesetz 1997

§ 382d. (2) Das Vollstreckungsorgan hat den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen.


„Das Private ist politisch!“ Mit dieser Parole erklärte die autonome Frauenbewegung häusliche Gewalt zu einem gesellschaftlichen Problem. Jede fünfte Frau in Österreich erfährt zumindest einmal in ihrem Leben körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt durch einen männlichen Angehörigen. Das Gewaltschutzgesetz von 1996 enthält das Wegweiserecht, das die Polizei ermächtigt, Gewalttäter aus der Wohnung wegzuweisen und mit einem Betretungsverbot zu belegen.

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