Reproduktion II > Zeitschrift 1973 Die SPÖ beschloss das neue Strafgesetz am 29. November 1973 trotz Ablehnung der FPÖ und ÖVP im Nationalrat mit 93 zu 88 Stimmen. Der Bundesrat beeinspruchte jedoch die Fristenregelung (§ 97 Strafgesetzbuch), die erst nach einem Beharrungsbeschluss der SPÖ am 1. Jänner 1975 in Kraft trat. Seither ist ein von einem Arzt/einer Ärztin nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch in Österreich innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate strafrechtlich straffrei, jedoch zivilrechtlich rechtswidrig. Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist nur dann straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt der Zeugung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn das Kind schwer behindert geboren werden würde (eugenische Indikation). Sonderausgabe der Zeitschrift "Das aktuelle Argument" 1973 (21 x 30 cm) © SPÖ Signatur: JDA XV. Fristenregelung, Box 1